Mit Verfügung vom 28. Oktober 2024 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und gab den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. Dem prozessualen Antrag des Beschwerdeführers, keine Sicherheitsleistung bezahlen zu müssen (Ziffer 2), wurde entsprochen. Mit Stellungnahme vom 5. November 2024 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 14. November 2024 teilte der Beschuldigte 1 mit, dass er auf eine Stellungnahme verzichte. Die Beschuldigte 2 liess sich innert Frist nicht vernehmen.