Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 426 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 26. Juni 2025 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichter Gerber, Oberrichterin Hubschmid Volz Gerichtsschreiber Cathrein Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter 1 B.________ Beschuldigte 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ Strafkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Verleumdung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft F.________ (Region) vom 1. Oktober 2024 (BM 24 13810) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2024 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft/Vorinstanz) das von C.________ ge- gen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter 1) und B.________ (nachfolgend: Beschuldigte 2) initiierte Verfahren wegen Verleumdung nicht an die Hand. Dage- gen reichte C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), der sich in seiner Straf- anzeige vom 8. Februar 2024 als Strafkläger konstituiert hatte, am 21. Oktober 2024 Beschwerde ein und stellte folgende Anträge: 1. La décision du 01 Octobre 2024 de Non entrée en matière est annulée. 2. Le présent recours n’étant pas d’emblée voué à l’échec, et qu’une question importante des droit se pose, une dispense d’avance de frais de procédure est accordée. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2024 eröffnete die Verfahrensleitung ein Be- schwerdeverfahren und gab den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. Dem prozessualen Antrag des Beschwerdeführers, keine Sicherheitsleistung bezahlen zu müssen (Ziffer 2), wurde entsprochen. Mit Stellungnahme vom 5. Novem- ber 2024 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 14. November 2024 teilte der Beschuldigte 1 mit, dass er auf eine Stellungnahme verzichte. Die Beschuldigte 2 liess sich innert Frist nicht vernehmen. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Nichtanhandnahme unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 i.V,m. Art. 104 Abs. 1 BSt. b und 118 Abs. 1 StPO). Auf die als Laieneingabe form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3. Zum Sachverhalt geht aus der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung vom 1. Oktober 2024 Folgendes hervor: C.________ erstattete am 08.02.2024 Strafanzeige gegen A.________, Mitarbeiter der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) D.________ (Region), sowie gegen B.________, die Beiständin seiner Kinder, wegen Verleumdung. C.________ gab an, B.________ habe am 06.12.2023 einen Zwischenbericht zur Zusammenarbeit mit C.________ für die KESB D.________ (Region) verfasst. Durch diesen Zwischenbericht fühle er sich in seiner Ehre verletzt, weshalb er ebenfalls eine Stellungnahme verfasst und diese am 06.02.2024 A.________ zukommen lassen habe. Zusammenfassend führte B.________ im Zwischenbericht aus, dass sich die Zusammenarbeit mit C.________ negativ entwickelt habe und die Mutter der Kinder, Frau E.________, bei der Organisati- on des Besuchsrechts von C.________ an ihre Grenzen komme. Weiter bringt sie vor, C.________ habe ihren Vorschlag, die Wochenend- und Ferienplanung zu übernehmen, abgelehnt und sei statt- 2 dessen ihr gegenüber mit teilweise massiven Anschuldigungen und Beschimpfungen aufgetreten. Aufgrund des unkooperativen Verhaltens seitens C.________ sei es für B.________ nicht mehr mög- lich, die bestehenden Aufgaben im Rahmen der Beistandschaft zu erfüllen. Frau E.________ habe die Sorge, dass die Kinder von ihrem Vater stark unter Druck gesetzt würden. Die Kinder hätten Whatsapp-Nachrichten mit Vorwürfen und manipulativen Inhalten erhalten, welche darauf hinweisen würden, dass die beiden älteren Kinder psychische Gewalt von C.________ erfahren würden. In der Stellungnahme vom 06.02.2024 brachte C.________ vor, dass sich B.________ mit dem Zwi- schenbericht der Verleumdung strafbar mache. Sie habe wissen müssen, dass ihr Bericht diffamie- rend gewesen sei, da keine konkreten Beweise für psychische Gewalt gegen seine Kinder im Bericht festgestellt werden konnten. Somit habe sie auch wissen müssen, dass sie sich der Verleumdung strafbar gemacht habe. Auch A.________ mache sich der Verleumdung strafbar, da er den Zwischenbericht an das Regio- nalgericht F.________ (Region) weitergeleitet habe. Sowohl der Bericht als auch dessen Verbreitung werfe einen unauslöschlichen Schatten auf ihn, weshalb die Fairness weiterer absehbarer Verfahren in Frage gestellt sei. Es gäbe keine Beweise für psychische Gewalt und der Bericht beschreibe auch kein einziges spezifisches Verhalten, welches auf psychische Gewalt hinweise. A.________ habe diese verleumderischen Behauptungen wissentlich verbreitet, weshalb er ebenfalls für den Schaden, der durch den Bericht entstanden sei, verantwortlich sei. Folglich hat C.________ in seiner Stellungnahme jeden einzelnen Satz des Zwischenberichts kom- mentiert. Die Aussagen von B.________ seien sehr vage und sie könne keine konkreten Situationen für die negative Entwicklung und die erhobenen Anschuldigungen nennen. Vielmehr stelle sie die sub- jektiven Gefühle von Frau E.________ als objektive Tatsachen dar. Bezüglich der Whatsapp- Nachrichten an seine Kinder sei es lediglich eine Vermutung, dass diese manipulative Inhalte enthal- ten. Es gäbe keine Hinweise, dass diese Nachrichten von ihm stammen. Aus der Sicht von C.________ nutze die Beiständin ihre Position aus, um ihn einer Straftat zu ver- leumden und vertrete so einseitig und unqualifiziert nur die Sicht von Frau E.________. Es sei daher zwingend zu untersuchen, ob die psychische Gewalt nicht von Frau E.________ selbst ausgehe. Die Beiständin beantrage eine Verlängerung der Beistandschaft sowie eine Erweiterung ihrer Kompe- tenzen. Es scheine, als ob sie ihr bisheriges rechtswidriges Handeln mit den zusätzlich beantragten Befugnissen legitimieren möchte. 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme des Verfahrens wie folgt: B.________ informierte die KESB mit Zwischenbericht vom 06.12.2023 über den allgemeinen Zu- stand der Kinder von Herrn und Frau C.________ sowie über die Beziehung zwischen C.________ zu seinen Kindern und zu Frau E.________. Zudem führte sie die Sorgen und Bedenken von Frau E.________ auf und beantragte die Anpassung der Beistandschaft. Somit ist die Berichterstattung durch die Beiständin sogar gesetzlich vorgesehen und es liegt keine Verleumdung i.S.v. Art. 174 StGB vor. Bezüglich der Weiterverbreitung des Zwischenberichts an das Regionalgericht F.________ (Region) sieht Art. 315a Abs. 1 ZGB vor, dass das Gericht, welches für die Ehescheidung oder den Schutz der ehelichen Gemeinschaft zuständig ist, auch die nötigen Kindesschutzmassnahmen trifft, wenn es die Beziehungen der Eltern zu den Kindern zu gestalten hat. Zudem können nach Art. 315a Abs. 2 ZGB bestehende Kindesschutzmassnahmen vom Gericht den neuen Verhältnissen angepasst werden. Das Regionalgericht F.________ (Region) ist somit für die Anordnung und Anpassung der Kindes- 3 schutzmassnahmen zuständig (vgl. Art. 8 Abs. 1 EG ZSJ BE). Aufgrund der Zuständigkeit macht sich A.________ nicht der Verleumdung strafbar, indem er den Zwischenbericht der Beiständin an das Regionalgericht F.________ (Region) weiterleitet. Der von C.________ angezeigte Sachverhalt erfüllt somit eindeutig keinen Straftatbestand. Auch sonst liegen keine Hinweise auf ein strafbares Verhalten vor, welche einen hinreichenden Tatverdacht begründen und die Eröffnung einer Strafuntersuchung rechtfertigen würden. Zudem ist es nicht die Aufgabe der Strafjustiz, Handlungen und Verfügungen anderer Behörden for- mell und materiell zu überprüfen, geschweige denn zu ändern. Dafür stehen die im betreffenden Ver- fahren vorgesehenen Rechtsmittel zur Verfügung. Die Staatsanwaltschaft ist nur für die Prüfung und Untersuchung von Sachverhalten im Hinblick auf Handlungen zuständig, welche durch Gesetz mit Strafe bedroht sind. Aus diesen Gründen wird das Verfahren nicht an die Hand genommen. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die Beschuldigte 2 habe ihn im Bericht vom 6. Dezember 2023 zu Unrecht der psychischen Gewalt gegenüber sei- nen Kindern beschuldigt, obwohl sie gewusst habe oder zumindest hätte erkennen müssen, dass diese Anschuldigungen unbegründet seien. So habe sie sich bei- spielsweise trotz dieser schweren Anschuldigungen nicht an die Strafbehörden ge- wandt und dem Beschwerdeführer keine Möglichkeit gegeben, sich zu den schwerwiegenden Vorwürfen zu äussern. Auch der Beschuldigte 1 hätte die Un- haltbarkeit dieser Vorwürfe erkennen müssen. Insbesondere macht er geltend, die Beschuldigte 2 verfüge nicht über die medizinischen Fachkenntnisse, um eine sol- che Diagnose zu stellen, habe kein entsprechendes Gutachten eingeholt und auch nicht begründet, weshalb sie darauf verzichtet habe. Zudem sei der Bericht gerade einmal nur fünf Monate nach dem letzten erstellt worden. Der Beschwerdeführer anerkennt, dass ein von einer Beiständin verfasster Bericht sowie dessen Weiterlei- tung an das zuständige Gericht grundsätzlich zulässig seien. Aus seiner Sicht liege jedoch eine strafbare Verleumdung spätestens darin, dass das Regionalgericht F.________ (Region) den Bericht vom Beschuldigten 1 entgegengenommen und an die Gegenpartei im Scheidungsverfahren weitergeleitet habe, obwohl der Be- richt zu diesem Zeitpunkt noch nicht für das Gericht bestimmt gewesen sei. Eine Stellungnahme sei ihm verwehrt worden, da sowohl das Zivilgericht als auch die KESB jeweils auf die Zuständigkeit der anderen Stelle verwiesen hätten. Er habe diese Stellungnahme bei der Strafanzeige bei der Polizei beigelegt. Die Staatsan- waltschaft habe sich durch die Nichtanhandnahme des Verfahrens willkürlich ver- halten und verstosse damit überdies gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung – so sei ihm der Zugang zum Rechtsweg durch das Verhalten der Staatsanwaltschaft verweigert worden. Zudem verlange er Schadenersatz für die Verletzung seiner Rechte. 4.3 Die Generalstaatsanwaltschaft hält dem entgegen, die Äusserung der Beschuldig- ten 2, dass sich die Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer negativ entwickelt habe und der letzte Bericht bei ihm sehr negative Reaktionen ausgelöst habe, ent- halte keine ehrenrührigen Tatsachenbehauptungen. Es werde damit lediglich er- klärt, dass und weshalb sich die Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer ver- ändert habe, was die Beschuldigte 2 zum Anlass genommen habe, mit einem Zwi- schenbericht bei der KESB vorstellig zu werden. Weiter gebe die Beschuldigte 2 im 4 Bericht Äusserungen und Befürchtungen der Kindesmutter in indirekter Rede wie- der und bezeichne diese – in nicht unnötig verletzender Art – klar als solche. Auch die Aussagen, sie habe Auszüge von WhatsApp-Nachrichten des Beschwerdefüh- rers an die Kinder einsehen können und auf dieser Grundlage bestimmte Feststel- lungen getroffen, seien zurückhaltend und sachlich erfolgt. Es sei offensichtlich, dass die Beschuldigte 2 die Äusserungen nicht wider besseres Wissen getätigt ha- be und ihr im Hinblick auf eine Anschuldigung wegen übler Nachrede der Entlas- tungsbeweis gelingen würde. Insgesamt bewege sich der strittige Zwischenbericht somit im Rahmen der ihr bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit obliegenden Begründungs- und Dokumentationspflicht und gehe inhaltlich nicht über das Not- wendige hinaus. Das Verhalten der Beschuldigten 2, diesen Bericht bei der KESB D.________ (Region) einzureichen, sei daher offensichtlich nicht strafbar. Entspre- chend könne auch die Weiterleitung des Berichts von der KESB D.________ (Re- gion) an das Regionalgericht F.________ (Region) durch den Beschuldigten 1 nicht strafbar sein. Das Verfahren sei somit zu Recht nicht an die Hand genommen wor- den. 5. 5.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemeint ist ein «mittlerer Ver- dacht», d.h. erhebliche Gründe, die für das Vorliegen eines Tatverdachts sprechen (Urteil des Bundesgerichts 6B_726/2021 vom 25. Mai 2022 E. 2.1 mit Hinweis auf 6B_335/2020 vom 7. September 2020 E. 3.3.4). Die zur Eröffnung einer Strafunter- suchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müs- sen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genü- gen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_700/2020 vom 17. August 2021 E. 3.3, 6B_553/2019 vom 6. November 2019 E. 3.1 und 6B_833/2019 vom 10. September 2019 E. 2.4.2). Dagegen verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die frag- lichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind oder Verfahrenshindernisse bestehen (Art. 310 Abs. 1 Bst. a und b StPO). Ei- ne Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraus- setzungen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_572/2021 vom 10. Februar 2022 E. 3.1). 5.2 Gemäss Art. 174 Ziff. 1 StGB macht sich der Verleumdung strafbar, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder eine solche Anschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet. Neben dem Vorsatz muss der Täter «wider besseres Wissen» handeln. Die ehrenrührige Aussage muss nicht nur unwahr sein, sondern der Täter muss auch wissen, dass es so ist, dass er etwas Unwahres behauptet (RIKLIN in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 6 zu Art. 174 StGB). Ist in Bezug 5 auf die Unwahrheit der Aussage höchstens Eventualvorsatz gegeben, d.h. hält der Täter die Aussage bloss für möglicherweise unrichtig, kommt allein Art. 173 StGB in Betracht (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 181 vom 5. De- zember 2024 E. 7.1.2 mit Verweis auf RIKLIN in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 7 zu Art. 174 StGB). 5.3 Wer gemäss Art. 14 StGB handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist. Darauf können sich z.B. Richter und Verwaltungsbehörden beru- fen, die in der Begründung von Urteilen oder Verfügungen ehrverletzende Äusse- rungen machen (BGE 135 IV 177 E. 4, 118 IV 153 E. 4b, 106 IV 179 E. 3b, 98 IV 90 E. 4a; je mit Hinweisen). Denn zu ihren Aufgaben gehört auch die Verpflichtung, Entscheide zu begründen sowie Meldungen an andere Behördenstellen zu ma- chen. Dabei müssen vielfach ehrenrührige Tatsachen erwähnt oder zusammenfas- send Werturteile abgegeben werden. Soweit solche die Ehre des Betroffenen ver- letzende Äusserungen mit dem Gegenstand des Entscheids zusammenhängen und der notwendigen Begründung dienen, sind sie gerechtfertigt. Anders ist es, wenn der Äusserer mit seinen Aussagen über das für die Erfüllung seiner Aufgabe Notwendige hinausgeht oder Behauptungen wider besseres Wissen aufstellt. Für sachbezogene Argumente, die in vertretbarer Weise und nicht unnötig verletzend dargelegt werden, können deshalb Richter oder Beamte nicht wegen übler Nachre- de verfolgt werden (RIKLIN a.a.O., N. 56 zu Vor Art. 173 StGB). Die Rechtferti- gungsgründe des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches haben beispielsweise auch gegenüber dem Entlastungsbeweis im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB Vor- rang. Dieser ist erst zu prüfen, wenn sich die Straflosigkeit nicht bereits aus einem allgemeinen Rechtfertigungsgrund ergibt (BGE 131 IV 154 E. 1.3.1, 123 IV 97 E. 2c/aa; Urteil des Bundesgerichts 7B_542/2023 vom 30. Mai 2024 E. 2.2.3 mit Hinweisen; RIKLIN, a.a.O., N. 12 zu Art. 173 StGB). 5.4 Gemäss Art. 411 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) gehört es zu den Aufgaben der Beiständin, der Erwachsenenschutzbehörde so oft wie nötig, mindestens aber alle zwei Jahre, einen Bericht über die Lage der betrof- fenen Person und die Ausübung der Beistandschaft zu erstatten. Der Bericht soll der betreuten Person sowie der KESB Aufschluss darüber geben, ob die wohlver- standenen Interessen der betreuten Person im Rahmen des Möglichen und Mach- baren gewahrt, die gesetzlichen Zuständigkeiten respektiert worden sind und die Zielsetzungen der Massnahme eingehalten wurden. Die Berichterstattung bewegt sich dabei in einem Spannungsfeld zwischen einer im Persönlichkeitsschutz grün- denden Diskretionspflicht einerseits, dem Bedürfnis und der Notwendigkeit nach einem offenen Ansprechen der unterstützungsbedürftigen Betreuungsbereiche an- dererseits. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich die Ver- schwiegenheitspflicht des Beistandes grundsätzlich auch auf den Informationsaus- tausch mit der KESB bezieht. Der Beistand hat der KESB nur so weit Informationen aus dem Lebensbereich der verbeiständeten Person (zur «Dreisphärentheorie» vgl. BGE 118 IV 41 E. 4) zu liefern, als dies zur Sicherstellung der Aufsichts- und Kontrollpflicht der KESB über den Beistand nötig ist. Wenn die KESB, der Beistand und die verbeiständete Person eine kongruente Vorstellung über den Grund, den Sinn und die Zielsetzungen einer Beistandschaft haben sollen, ist es unumgäng- 6 lich, vorhandene Ressourcen, aber auch Defizitbereiche offen zu benennen. Auch wenn ein Bericht über die Betreuungsarbeit immer nur eine subjektive Sicht des Beistandes wiedergeben kann, hat er sich an der im Massnahmenbeschluss formu- lierten Problemanalyse zu orientieren und sich Werturteilen gegenüber der betreu- ten Person zu enthalten. Ist der Bericht unvollständig, so kann dessen Ergänzung verlangt werden (Art. 415 Abs. 2 ZGB; Urteile des Bundesgerichts 5A_984/2020 vom 16. März 2021, E. 3.3; 5A_482/2020, vom 14. September 2020, E. 9.2). Fehler und Auslassungen im Bericht sind der Korrektur zugänglich (Urteile des Bundesge- richts 5A_482/2020 vom 14. September 2020, E. 9.3.1; 5A_48/2018 vom 30. Juli 2018, E. 3.2). 5.5 Gemäss Art. 315a Abs. 1 ZGB trifft das Gericht, welches für die Ehescheidung oder den Schutz der ehelichen Gemeinschaft zuständig ist, auch die nötigen Kindes- schutzmassnahmen, wenn es die Beziehungen der Eltern zu den Kindern zu ge- stalten hat. Gemäss Art. 315a Abs. 2 ZGB können zudem bestehende Kindes- schutzmassnahmen vom Gericht den neuen Verhältnissen angepasst werden. So gilt für Kinderbelange gemäss Art. 296 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR. 272) die Untersuchungsmaxime. Unter der Herrschaft der uneinge- schränkten Untersuchungsmaxime ist das Gericht ohne Rücksicht auf Kostenüber- legungen oder auf die Geschäftslast verpflichtet, alle notwendigen und geeigneten Abklärungen vorzunehmen, um den rechtlich relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Auch hier bleibt jedoch das Sammeln des Prozessstoffes in erster Linie Sache der Parteien. Diese sind nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zur Mitwirkung verpflichtet, weil sie i.d.R. den Prozessstoff am besten kennen (BGE 133 III 639, 640 E. 2; 133 III 507, 511 E. 5.4; 130 III 102, 106 f. E. 2.2; 130 I 180, 183 f. E. 3.2; 128 III 411, 413 E. 3.2.1; BK ZPO-Spycher, Art. 296 N 7). Entscheidend ist aber, dass das Gericht auch dann von sich aus tätig werden muss, wenn kein Par- teiantrag vorliegt (BGE 107 II 233, 236 E. 2c). Es ist von Amtes wegen verpflichtet, alle rechtserheblichen Umstände zu berücksichtigen, die sich im Laufe des Verfah- rens ergaben, auch wenn die Parteien nicht ausdrücklich darauf Bezug genommen haben (BGE 128 III 411, 413 E. 3.2.1; Urteile des Bundesgerichts 5A_194/2012, vom 8. Mai 2012, E. 4.2 ; 5A_722/2007 vom 7. April 2008, E. 5.2). 6. Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme damit, dass gemäss Art. 411 Abs. 1 ZGB die Beiständin gesetzlich verpflichtet sei, Bericht zu erstatten, wobei dieser auch Angaben zur Entwicklung des Kindes sowie zu dessen Bezie- hung zu den Eltern und weiteren Bezugspersonen enthalte. Zudem regle Art. 315a ZGB die gerichtliche Zuständigkeit für Anpassungen von Kindesschutz- massnahmen an veränderte Verhältnisse. Die Übermittlung des Berichts an das Regionalgericht F.________ (Region) sei daher gesetzlich vorgesehen bzw. zuläs- sig. Infolgedessen ergebe sich kein strafbares Verhalten der angezeigten Personen insbesondere keine tatbestandsmässige Verleumdung. Die Beschwerdekammer gelangt mit Verweis auf die nachfolgenden Ausführungen zum Schluss, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Beschuldigten 1 und 2 wegen Ver- leumdung gemäss Art. 174 StGB zu Recht nicht an die Hand genommen hat. 6.1 Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst den Inhalt des Berichts vom 6. De- zember 2023 und bezeichnet diesen als verleumderisch. Ein Bericht der Beiständin 7 soll der KESB insbesondere Aufschluss darüber geben, ob die wohlverstandenen Interessen der betroffenen Person im Rahmen des Möglichen und Machbaren ge- wahrt, die gesetzlichen Zuständigkeiten eingehalten und die Zielsetzungen der Massnahme erreicht worden sind. Damit die KESB, die Beistandsperson und die verbeiständete Person eine gemeinsame Vorstellung über Zweck, Inhalt und Ziele der Beistandschaft entwickeln können, ist es erforderlich, vorhandene Ressourcen ebenso wie bestehende Defizite offen zu benennen. Auch wenn der Bericht über die Betreuungsarbeit stets eine subjektiv gefärbte Sichtweise der Beiständin dar- stellt, hat er sich an der im Massnahmeentscheid zugrunde gelegten Problemana- lyse zu orientieren und wertende Aussagen über die betreute Person zu vermei- den. Ist der Bericht unvollständig, so kann dessen Ergänzung gestützt auf Art. 415 Abs. 2 ZGB verlangt werden (vgl. E. 5.4). Es war vorliegend jedoch nicht der Be- schwerdeführer, der unter der Beistandschaft der Beschuldigten 2 stand. Diese war ausschliesslich für die Interessenvertretung der Kinder eingesetzt. Einen erhöhten Schutz – wie er der verbeiständeten Person zukommt – kann der Beschwerdefüh- rer daher ohnehin nicht für sich in Anspruch nehmen. Im Bericht selbst führt die Beschuldigte 2 aus, die Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer habe sich ne- gativ entwickelt und die Kindesmutter stosse bei der Organisation des Besuchs- rechts zunehmend an ihre Grenzen. Weiter wird festgehalten, der Beschwerdefüh- rer habe ihren Vorschlag, die Wochenend- und Ferienplanung zu übernehmen, ab- gelehnt und sei stattdessen ihr gegenüber mit teilweise massiven Anschuldigungen und Beschimpfungen aufgetreten. Aufgrund dieses unkooperativen Verhaltens sei es ihr nicht mehr möglich, die Aufgaben im Rahmen der Beistandschaft wahrzu- nehmen. Zudem gibt die Beschuldigte 2 im Bericht an, die Kindesmutter äussere die Sorge, die Kinder würden durch den Beschwerdeführer stark unter Druck ge- setzt. Es sei zu befürchten, dass die beiden älteren Kinder psychische Gewalt er- lebten; Hinweise darauf ergäben sich unter anderen aus WhatsApp-Nachrichten mit Vorwürfen und manipulativen Inhalten, welche den Kindern übermittelt worden seien. Als Beiständin der Kinder hat die Beschuldigte 2 deren Interessen zu wah- ren. Wie sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Generalstaatsanwaltschaft zu- treffend festgestellt haben, gibt die Beschuldigte 2 im Bericht lediglich die Beden- ken der Kindesmutter im Hinblick auf die Beziehung der Kinder zum Beschwerde- führer wieder. Dabei hebt sie ausdrücklich hervor, dass es sich um die Einschät- zung der Mutter handle, und gibt deren Aussagen in indirekter Rede wieder. In der Folge beantragt sie eine Modifikation der Beistandschaft sowie eine Ergänzung ih- res Aufgabenbereichs im Sinne von Art. 388 Abs. 3 ZGB. Die Ausführungen der Beschuldigten 2 erfolgen insgesamt sachlich und zurückhaltend. Sie erhebt keine strafrechtlich relevanten Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer, sondern weist die KESB darauf hin, dass Hinweise auf eine psychische Belastung der Kinder vorlie- gen könnten. Mit dem Bericht vom 6. Dezember 2023 kam die Beschuldigte 2 ihrer Pflicht als Beiständin der Kinder nach. Ein strafbares Verhalten ist ihr nicht vorzu- werfen; sie handelte im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages. Inwiefern die Be- schuldigte 2 zum Verfassen ihres Berichts zudem einen Gutachter hätte beiziehen sollen, erhellt nicht und wird vom Beschwerdeführer nicht weiter ausgeführt. 6.2 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, der Bericht vom 6. Dezember 2023 sei zeitlich zu kurz nach dem vorhergehenden Bericht erstellt worden. Gemäss 8 Art. 411 Abs. 1 ZGB gehört es jedoch zu den Aufgaben einer Beiständin, der Er- wachsenenschutzbehörde so oft wie nötig, mindestens aber alle zwei Jahre, einen Bericht über die Lage der betroffenen Person und die Ausübung der Beistandschaft zu erstatten. Mit dem Bericht vom 6. Dezember 2023 kam die Beschuldigte 2 – wie soeben dargelegt (vgl. E. 6.1) – dieser gesetzlichen Verpflichtung nach. Ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich die Situation der betroffenen Person wesentlich verändert hat, ist sie gemäss Art. 411 Abs. 1 ZGB verpflichtet, die zu- ständige KESB zu informieren. Die Berichterstattung dient der Standortbestim- mung. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, der Bericht sei zeitlich zu kurz nach dem letzten erstellt worden, ist ihm nicht zu folgen. So sieht das Gesetz selbst vor, dass die Berichte so oft wie nötig erstattet werden müssen (Art. 411 Abs. 1 ZGB). Die Beschuldigte 2 erfüllte ihre gesetzliche Sorgfaltspflicht gegenüber den unter ihrer Beistandschaft stehenden Kinder (Art. 413 Abs. 1 ZGB). 6.3 In Bezug auf den Beschuldigten 1 bzw. die KESB D.________ (Region) bringt der Beschwerdeführer vor, das Zustellen des Berichts vom 6. Dezember 2023 an den Scheidungsrichter und dessen Weiterleitung an die Parteien des Verfahrens erfülle den Tatbestand der Verleumdung ebenfalls. Der Bericht sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht für das Gericht bestimmt gewesen und der Beschuldigte 1 sowie der zu- ständige Richter hätten ihn zu Unrecht weitergeleitet. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Da der Beschuldigten 2 im Zusammenhang mit der Erstellung und Einreichung des Berichts kein strafbares Verhalten vorzuwerfen ist (vgl. E. 6.1 und 6.2), fehlt es auch hinsichtlich der Weiterleitung an einem strafbaren Verhalten. Unabhängig davon verkennt der Beschwerdeführer, dass das für das Scheidungs- verfahren zuständige Gericht auch über die Kinderbelange zu befinden hat (Art. 315a ZGB sowie Art. 285 Bst. d und Art. 290 Bst. d ZPO). Für familienrechtli- che Verfahren gilt im Zusammenhang mit Kinderbelangen zudem der Untersu- chungsgrundsatz, wonach das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen zu erfor- schen hat (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Vor diesem Hintergrund hätte das Scheidungsge- richt den Bericht ohnehin zur Beurteilung der Kinderbelange edieren müssen. Die Weiterleitung des Berichts durch die KESB an das zuständige Regionalgericht stellt demnach keine rechtswidrige Handlung dar. Vielmehr handelten alle Beteiligten, wie es das Gesetz gebietet (Art. 14 StGB). Ein strafbares Verhalten des Beschul- digten 1 ist somit nicht ersichtlich. 6.4 Der Beschwerdeführer rügt zum Schluss, das Verhalten der Staatsanwaltschaft sei willkürlich gewesen und ihm sei das Recht verweigert worden. Es ist nicht zu bean- standen, dass die Staatsanwaltschaft aufgrund der gegebenen Voraussetzungen von Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO ohne Eröffnung einer Untersuchung das Strafver- fahren nicht an die Hand genommen hat. Die Voraussetzungen für eine Nichtan- handnahmeverfügung lagen vor (vgl. E. 6.1 ff.). Es ist weder Willkür noch eine Rechtsverweigerung ersichtlich. Der Beschwerdeführer konnte seine Rechte durch das Einreichen der Strafanzeige wahrnehmen. Dass die Ansicht der Staatsanwalt- schaft nicht mit derjenigen des Beschwerdeführers übereinstimmt, reicht nicht aus, um Willkür zu begründen. Inwiefern die angefochtene Verfügung darüber hinaus willkürlich oder anderweitig rechtsverletzend sein soll, wird in der Beschwerde nicht substanziiert dargelegt und ist der Beschwerdekammer auch nicht ersichtlich. So- 9 weit der Beschwerdeführer eine Genugtuung anstrebt, fehlt es an einem strafrecht- lich relevanten Verhalten. 6.5 Die Beschwerdekammer gelangt gestützt auf die vorangehenden Ausführungen zum Schluss, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht nicht an die Hand genommen hat. Die Beschuldigte 2 hat im Rahmen ihrer gesetzlichen Pflicht als Beiständin der Kinder einen Bericht verfasst und darin die veränderte Situation geschildert. Sie äussert sich darin sachlich und weist Vermutungen klar als solche aus. Eine Verleumdung i.S.v. Art. 174 StGB liegt nicht vor. Ebenso stellt auch die Weiterleitung des Berichts durch den Beschuldigten 1 an das zuständige Regional- gericht keine strafbare Handlung dar. 7. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat er keinen Anspruch auf ei- ne Entschädigung. 8.2 Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschuldigten 1 sind keine entschädigungswürdi- gen Nachteile entstanden. In Anwendung von Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO ist dem Beschuldigten 1 daher keine Entschädigung auszurichten. 8.3 Die nicht anwaltlich vertretene Beschuldigte 2 hat sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen lassen. Entsprechend sind ihr keine Aufwendungen entstanden. In Anwendung von Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO ist der Beschuldigten 2 daher keine Entschädigung auszurichten. 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Strafkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 1 (per Einschreiben) - der Beschuldigten 2 (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Leitender Staatsanwalt G.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 26. Juni 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Der Gerichtsschreiber: Cathrein Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 11