lässt sich derzeit nicht mit nötiger Gewissheit sagen, dass die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Straftat im Lichte der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht doch als «schwere Straftat» im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO zu qualifizieren ist. Jedenfalls kann nicht von eindeutiger Unverwertbarkeit gesprochen