ferner Urteil des Bundesgerichts 7B_184/2022 vom 30. November 2023 E. 2.6). 8.3 Für die Frage, ob eine schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO vorliegt, sind nicht generell gewisse Tatbestände und deren abstrakte Strafandrohungen, sondern die gesamten Umstände des konkreten Falls zu berücksichtigen (BGE 147 IV 9 E. 1.4.2). Dem Anzeigerapport vom 27. März 2024 (dort S. 2) und der hier interessierenden Videoaufzeichnung lässt sich entnehmen, dass zum Unfallzeitpunkt reger Nachmittagsverkehr auf der Autobahn geherrscht hatte.