8. 8.1 Für den Fall, dass die Erstellung der Videoaufzeichnung der Kantonspolizei zuzurechnen ist, fehlte hierfür – wie gesehen – eine gesetzliche Grundlage. In rechtswidriger Weise erhobene Beweise dürfen gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO nur verwertet werden, wenn ihre Verwertung zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich ist (E. 4.1 hiervor). Dass die Aufnahme für den Nachweis des Umstands, dass der Beschwerdeführer nicht wegen des im Hinblick auf einen Spurwechsel erfolgten Blicks in den Seitenspiegel, sondern zufolge Benutzung des Mobiltelefons unacht-