Weiter wäre die Durchsuchung der Aufzeichnung zur Aufklärung der (groben) Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG; SR 741.01]) sowohl erforderlich als auch geeignet. Mildere Mittel zur Aufklärung der vorgeworfenen Tat sind nicht erkennbar. Gleichermassen dürfte die Prüfung ausfallen, wenn ein Arbeitskollege (konkret der letzte Benutzer des Fahrzeugs) die Aufnahme zufolge unterlassenen Abschaltens zu verantworten hätte.