Dabei kann es keine Rolle spielen, ob die letztlich von ihm zu verantwortende Aufnahme im Rahmen seiner Tätigkeit als Polizeibeamte oder als Privatperson in der Freizeit gemacht worden ist. Diesfalls stellte sich – wie bei von anderen beschuldigten Personen (selber) erstellten und in deren Strafverfahren sicherstellten Aufnahmen – die Frage, ob die Strafverfolgungsbehörde mittels eines Durchsuchungsbefehls auf die fragliche Aufzeichnung zugreifen darf. Eine kurze summarische Prüfung dieser Frage ergibt, dass die Voraussetzungen hierfür erfüllt sein dürften (vgl. Art. 246 i.V.m. Art. 197 Abs. 1 StPO).