Sollte der Beschwerdeführer die Kamera im Zusammenhang mit einer vor der Abfahrt in der Einstellhalle vorgenommenen Kontrolle bewusst oder unbewusst laufen gelassen haben, ist fraglich, ob er sich auf die Bestimmungen des KDSG stützen könnte, zumal diesfalls nicht die Kantonspolizei, sondern er selber die Videoaufzeichnung zu verantworten hätte. Dabei kann es keine Rolle spielen, ob die letztlich von ihm zu verantwortende Aufnahme im Rahmen seiner Tätigkeit als Polizeibeamte oder als Privatperson in der Freizeit gemacht worden ist.