weismittels dessen Verwertung nicht offensichtlich ausgeschlossen ist und demnach – zumindest aktuell – in den Akten belassen werden kann). 7.2 Sollte der Beschwerdeführer die Kamera im Zusammenhang mit einer vor der Abfahrt in der Einstellhalle vorgenommenen Kontrolle bewusst oder unbewusst laufen gelassen haben, ist fraglich, ob er sich auf die Bestimmungen des KDSG stützen könnte, zumal diesfalls nicht die Kantonspolizei, sondern er selber die Videoaufzeichnung zu verantworten hätte.