7 wusst oder unbewusst weiterlaufen lief. Eine abschliessende Klärung dieses Punktes ist – wie bereits erwähnt (E. 6.2.3 hiervor) – gestützt auf die Akten nicht möglich, vorliegend aber auch nicht erforderlich. So oder anders ist die Belassung der fraglichen Aufnahme in den Akten derzeit nicht zu beanstanden, obliegt doch der definitive Entscheid über die Frage der Verwertbarkeit von Beweismitteln grundsätzlich dem Sachrichter und soll der Entscheid je nach den Umständen des Einzelfalls letztlich auch diesem vorbehalten bleiben.