Ausserdem hätten sich – wenn der Beschwerdeführer eine vorgängige Funktionskontrolle unterlassen haben sollte – gleich zwei Mitarbeitende der Polizei falsch verhalten (d.h. nicht nur der Beschwerdeführer, sondern auch der letzte Benutzer des Fahrzeugs, der die Kamera pflichtwidrig hätte weiterlaufen lassen), was zwar theoretisch möglich ist, jedoch – zumindest derzeit – wenig wahrscheinlich scheint. Somit ist denkbar, dass der Beschwerdeführer die Kamera nach vorgenommener Funktionskontrolle be-