weit hier interessierend – ein erst am Observationsort festgestellter (bspw. Über- tragungs-)Fehler eine Rückkehr in die Zentrale und damit einen (potentiellen) Verlust von Observationsergebnissen zur Folge gehabt hätte. Ausserdem hätten sich – wenn der Beschwerdeführer eine vorgängige Funktionskontrolle unterlassen haben sollte – gleich zwei Mitarbeitende der Polizei falsch verhalten (d.h. nicht nur der Beschwerdeführer, sondern auch der letzte Benutzer des Fahrzeugs, der die Kamera pflichtwidrig hätte weiterlaufen lassen), was zwar theoretisch möglich ist, jedoch – zumindest derzeit – wenig wahrscheinlich scheint.