7. 7.1 Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kantonspolizei mittels Einsatzes von Videofahrzeugen grundsätzlich und bewusst im Vorfeld eigentlicher Observationen mit laufender Kamera auf Geratewohl (allfällig strafrechtlich relevante) Sachverhalte filmen würde. Im Gegenteil besteht derzeit begründeter Anlass zur Vermutung, dass der Beschwerdeführer bei Übernahme des VU Dienstfahrzeugs die elektronischen Geräte auf ihre Funktionstüchtigkeit hin überprüft haben dürfte, zumal grundsätzlich im Vorfeld eines Einsatzes das Material zu kontrollieren ist und – so-