Jedenfalls wird seitens der Staatsanwaltschaft nicht vorgebracht, dass die Aufnahme in Ausführung präventiv-polizeilicher Aufgaben erfolgt und notwendig gewesen sei. Auch der Hinweis von D.________, wonach die Kamera bei kurzen Anfahrtsstrecken im Anschluss an die in der Einstellhalle vorgenommenen Funktionskontrolle eingeschaltet bleibe, vermag für sich keinen Grund für eine Verwendung der aus der laufenden Kamera gewonnenen Aufzeichnungen darzustellen, zumal vorliegend ohnehin von einer längeren Anfahrt zum Observationsort ausgegangen werden darf, während welcher die Kamera zwecks Schonung des Akkus hätte ausgeschaltet sein sollen.