Der Beschwerdeführer macht geltend, ihm sei nicht bewusst gewesen, dass die Observationskamera auf der Hinfahrt bereits eingeschaltet gewesen sei. Ob er damit auch eine vor der Abfahrt vorgenommene Funktionskontrolle negiert, in deren Anschluss er die Kamera (allenfalls unbewusst) weiterlaufen liess, erschliesst sich gestützt auf die der Beschwerdekammer vorgelegten Akten nicht (insbesondere ist nicht ersichtlich, ob die zunächst auf den 3. September 2024 angesetzte, schliesslich jedoch mit Verfügung vom 29. August 2024 abgesetzte Einvernahme zwischenzeitlich stattgefunden hat). Gestützt auf die Aussagen von D.___