O. Z. 144-147). Bei kurzen Anfahrten könne das Video bereits in der Einstellhalle aktiviert werden. Bezüglich Rückgabe des Videofahrzeugs führte D.________ aus, dass die Aufzeichnung am Observationsort, spätestens aber in der Einstellhalle abgestellt werden müsse. Ferner müsse die Anlage zwecks Aufladens des Akkus an die Stromversorgung angehängt werden (a.a.O. Z. 81 f.). Dass die Videoanlage abgestellt werde, liege in der Eigenverantwortung (a.a.O. Z. 91). Wenn die Kamera in der Einstellhalle noch laufe, würde dies jeder Berechtigte feststellen können, der sich mittels IPad oder Handy mit dem Server verbinde (a.a.O. Z. 85 ff.).