Dabei muss der Zweck des Bearbeitens bestimmt sein (Abs. 2) und die Personendaten und die Art des Bearbeitens müssen für die Aufgabenerfüllung geeignet und notwendig sein (Abs. 3). 6.2.2 D.________, Gruppenchef der I.________ der Kantonspolizei Bern, führte anlässlich seiner Einvernahme vom 17. September 2024 aus, dass das Gruppenkader zusammen mit dem Einsatzleiter H.________ (G.-Einheit) entscheide, ob ein Videofahrzeug eingesetzt werde (Einvernahmeprotokoll Z. 25 f.).