-subjekt beliebig Aufnahmen zu erstellen und diese dann gegebenenfalls in ein anderes Strafverfahren einfliessen zu lassen. 5.2 Bei der hier interessierenden Videoaufzeichnung handelt es sich somit nicht um eine im Rahmen einer Observation erstellten Aufnahme. Auf die von der Staatsanwaltschaft dargelegten Voraussetzungen der Verwertbarkeit von Zufallsfunden braucht demnach nicht weiter eingegangen zu werden.