___ vom 17. September 2024, wonach die Kameras bei weiter entfernt liegenden Observationsorten zwecks Schonung der Akkus erst im taktischen Warteraum eingeschaltet würden [Einvernahmeprotokoll Z. 48 f. und 144-147]; E. 6.2.2 hiernach). Eine gegenteilige Annahme würde einer unzulässigen tatverdachtsunabhängigen Beweismittelbeschaffung dienen. Mit anderen Worten ist es den Strafverfolgungsbehörden nicht erlaubt, bereits auf dem Weg zu einem eigentlichen Observationsobjekt resp. -subjekt beliebig Aufnahmen zu erstellen und diese dann gegebenenfalls in ein anderes Strafverfahren einfliessen zu lassen.