Dies ist indes auch nicht weiter von Bedeutung. Anders als die Staatsanwaltschaft dafürhält, kann die hier interessierende Videoaufnahme angesichts der Tatsache, dass sich der Unfall auf der Anfahrt ereignet hat und es sich beim Observationsort – vor dem Hintergrund der Anfahrtsstrecke über die Autobahn A1 – um ein (ausgehend von der Polizeiwache) entfernt liegendes Ziel gehandelt zu haben scheint, nicht als von der gegen die Drittperson durchgeführten Observation gedeckt bezeichnet werden (siehe dazu auch die Einvernahme von D._______