4 Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass Verbrechen oder Vergehen begangen worden sind (Bst. a) und die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden (Bst. b). Eine Observation setzt eine systematische Beobachtung einer bestimmten Person oder Sache voraus und dient als Zwangsmassnahme der Beweismittelbeschaffung im Strafverfahren.