5. 5.1 Der staatsanwaltlichen Begründung, wonach die Verwertbarkeit der strittigen Videoaufnahme deshalb zulässig sei, weil sie im Rahmen einer strafprozessual zulässigen resp. rechtmässig angeordneten Observation erstellt worden sei, kann nicht gefolgt werden. 5.1.1 Gemäss Art. 282 Abs. 1 StPO können die Staatsanwaltschaft und – im Ermittlungsverfahren – die Polizei Personen an allgemein zugänglichen Orten verdeckt beobachten und dabei Bild- und Tonaufnahmen machen, wenn aufgrund konkreter