zu Art. 141 StPO mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_26/2016 vom 29. November 2016 E. 4.4]), dürfen sie nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich (Art. 141 Abs. 2 StPO). 4.2 Werden Aufnahmen von Drittpersonen gemacht, wird damit deren Grundrecht auf Privatsphäre und informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 BV)