Haben die Strafbehörden Beweise in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben (worunter bspw. Beweismittel fallen, die ohne gesetzliche Grundlage oder unter Verstoss gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip erlangt wurden [GLESS, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 67b zu Art. 141 StPO mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_26/2016 vom 29. November 2016 E. 4.4]), dürfen sie nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich (Art. 141 Abs. 2 StPO).