Unter anderem muss ihr Handeln im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 sowie Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Beweise, die in Verletzung von Art. 140 StPO erhoben wurden oder die von der StPO als unverwertbar bezeichnet werden, sind in keinem Fall verwertbar (Art. 141 Abs. 1 StPO). Haben die Strafbehörden Beweise in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben (worunter bspw. Beweismittel fallen, die ohne gesetzliche Grundlage oder unter Verstoss gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip erlangt wurden [GLESS, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl.