4. 4.1 Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind (Art. 139 Abs. 1 StPO). Art. 140 StPO zählt verschiedene Beweiserhebungsmethoden auf, die verboten sind. Wie alle staatlichen Behörden hat die Staatsanwaltschaft überdies die Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns gemäss Art. 5 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) sowie die Grundrechte zu beachten (vgl. auch Art. 3 StPO). Unter anderem muss ihr Handeln im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 sowie Art.