3 auf dem Weg zum Observationsort gewesen. Massgebend seien daher die Bestimmungen des Datenschutzes, wobei die Verwendung der Aufzeichnung im vorliegenden Strafverfahren die Voraussetzungen der Datenbearbeitung nicht erfülle. Verwende die Staatsanwaltschaft diese trotzdem, begehe sie eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 30 Abs. 2 Bst. a des Datenschutzgesetzes (DSG; SR 235.1).