3.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Verwertbarkeit der fraglichen Aufzeichnung damit, dass diese im Rahmen einer (betreffend die beschuldigte Drittperson) rechtmässig angeordneten Observation erstellt worden sei und einen Zufallsfund darstelle. Die Voraussetzungen für dessen Verwertung im vorliegenden Strafverfahren seien erfüllt, womit die fragliche Aufzeichnung gegen den Beschwerdeführer verwendet werden dürfe. 3.3 Dem hält der Beschwerdeführer zusammengefasst entgegen, dass es sich nicht um einen anlässlich einer Observation generierten Zufallsfund handle. Er sei erst