2.3 Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten. 3. 3.1 Zum rechtserheblichen Sachverhalt kann den Akten entnommen werden, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Anstellung als Polizist am 21. Februar 2024 den Auftrag hatte, ein sogenanntes Videofahrzeug (Fahrzeug der Observationseinheit der Kantonspolizei Bern; nachfolgend auch: VU Dienstfahrzeug) beim Domizil einer in einer anderen Strafuntersuchung der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz beschuldigten Person zu positionieren.