Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und wiederholte im Hinblick auf die Verwertbarkeit der fraglichen Videoaufnahme sein bereits vor der Staatsanwaltschaft gestelltes Begehren. Im anschliessend von der Verfahrensleitung der Beschwerdekammer eröffneten Schriftenwechsel schloss die Generalstaatsanwaltschaft innert gewährter Fristverlängerung am 28. November 2024 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde.