Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 423 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 5. März 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Volz Gerichtschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Abweisung Verfahrensantrag / Verwertbarkeit von Beweismitteln Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Strassenver- kehrsgesetz Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für Besondere Aufgaben vom 4. Oktober 2024 (BA 24 1013) Erwägungen: 1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staats- anwaltschaft) führt im Zusammenhang mit einem Auffahrunfall vom 21. Februar 2024 auf der A1 eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2024 lehnte sie seinen Antrag, wonach das Video vom Unfalltag (Dateiname in den amtlichen Akten: STT_BA_ 24_1013_COMBO VORNE- 20240221-131345-1708517625095-7) bis zum rechtskräftigen Abschluss des hän- gigen Verfahrens BA 24 1013 unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten sei, ab. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 21. Oktober 2024 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekam- mer) Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und wiederholte im Hinblick auf die Verwertbarkeit der fraglichen Videoaufnahme sein bereits vor der Staatsanwaltschaft gestelltes Begehren. Im anschliessend von der Verfahrensleitung der Beschwerdekammer eröffneten Schriftenwechsel schloss die Generalstaatsanwaltschaft innert gewährter Fristverlängerung am 28. November 2024 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 2. 2.1 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in- nert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehör- den und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Or- ganisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). 2.2 Durch die angefochtene Verfügung, mit welcher die Staatsanwaltschaft auf Ver- wertbarkeit der fraglichen Videoaufnahme geschlossen hat, ist der Beschwerdefüh- rer unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO; vgl. WOHLERS, in: Kommen- tar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 49 zu Art. 141 StPO; BGE 143 IV 475 E. 2, insbesondere E. 2.9, wonach die betroffene Person ein rechtlich geschütztes Interesse daran habe, dass unverwertbare Beweise be- reits frühzeitig aus den Untersuchungsakten entfernt werden; ferner Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 217 vom 5. Oktober 2023 E. 2.2, BK 22 197 vom 5. September 2022 E. 3.3 und BK 21 532 vom 27. März 2023 E. 2.1). Anders als bei der Beschwerdelegitimation im Rahmen abgewiesener Be- weisanträge (Art. 394 Bst. b StPO) bedarf es hier nicht des Nachweises eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur. Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid BGE 143 IV 475 (dort E. 2.7) überdies festgehalten, dass die Frage der Verwertbarkeit von Beweismitteln und der definiti- ve Entscheid hierüber zwar grundsätzlich dem Sachrichter (Art. 339 Abs. 2 Bst. d StPO) bzw. der den Endentscheid fällenden Strafbehörde zu unterbreiten sei. Dies schliesse jedoch nicht aus, dass die Beschwerdeinstanz bereits im Vorverfahren nach dem aktuellen Stand der Untersuchung unter Wahrung der Verfahrensrechte 2 aller Parteien über die Verwertbarkeit von Beweismitteln befinde, wobei je nach den Umständen des Einzelfalls (u.a. in Fällen von Art. 141 Abs. 2 StPO) eine ge- wisse Zurückhaltung angezeigt sein könne und die Beurteilung dem erkennenden Sachgericht vorzubehalten sei, zumal dieses über sämtliche Verfahrensakten ver- füge und die Prüfung der Bedeutung bzw. Verwertbarkeit der Beweismittel somit im Lichte der gesamten Beweisergebnisse vornehmen könne. Lasse sich die Unver- wertbarkeit der umstrittenen Aktenstücke bei einer Beurteilung der Aktenlage und der Gegebenheiten des konkreten Falls jedoch schon im Untersuchungsstadium eindeutig feststellen, leuchte nicht ein, weshalb die Beschwerdeinstanz diese Be- weismittel nicht bereits aus den Strafakten entfernen solle. 2.3 Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten. 3. 3.1 Zum rechtserheblichen Sachverhalt kann den Akten entnommen werden, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Anstellung als Polizist am 21. Februar 2024 den Auftrag hatte, ein sogenanntes Videofahrzeug (Fahrzeug der Observationsein- heit der Kantonspolizei Bern; nachfolgend auch: VU Dienstfahrzeug) beim Domizil einer in einer anderen Strafuntersuchung der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz beschuldigten Person zu positionieren. Dort sollte die im VU Dienstfahrzeug integrierte Kamera – anstelle eines vor Ort positionierten Mitarbeiters der Kantonspolizei Bern – Aufnahmen aufzeichnen (Einvernahme C.________ [Dezernatschef G.________] vom 17. September 2024, Z. 26-41). Auf der Hinfahrt zum vorgenannten Domizil verursachte der Beschwerdeführer auf- grund mangelnder Aufmerksamkeit auf der Autobahn A1 einen Auffahrunfall. Am 27. Februar 2024 erklärte er dazu, er habe seinen Blick zwecks Fahrstreifenwech- sels in den rechten Aussenspiegel gerichtet gehabt und daher nicht bemerkt, dass das vor ihm fahrende Fahrzeug eine Bremsung eingeleitet habe. Am 9. April 2024 übergab die Kantonspolizei Bern der Staatsanwaltschaft einen USB-Stick mit der zum Unfallzeitpunkt gemachten Aufzeichnung des VU Dienstfahrzeugs. Auf dieser ist zu sehen, wie der Beschwerdeführer um 13:25:15 Uhr ein Handy hervorge- nommen hatte und darauf herumdrückte. Danach legte er das Handy weg und nahm um 13:25:55 Uhr sogleich offenbar ein anderes Handy hervor, welches er bis zur Kollision um 13:26:44 Uhr in der Hand hielt, zum Teil darauf herumdrückte und etwas las. Dabei wandte er seinen Blick immer wieder von der Strasse und vom Verkehr ab, sodass er aufgrund mangelnder Aufmerksamkeit nicht rechtzeitig auf das Bremsen des vorderen Fahrzeugs reagieren konnte und es schliesslich zur Kollision kam. 3.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Verwertbarkeit der fraglichen Aufzeichnung damit, dass diese im Rahmen einer (betreffend die beschuldigte Drittperson) rechtmässig angeordneten Observation erstellt worden sei und einen Zufallsfund darstelle. Die Voraussetzungen für dessen Verwertung im vorliegenden Strafver- fahren seien erfüllt, womit die fragliche Aufzeichnung gegen den Beschwerdeführer verwendet werden dürfe. 3.3 Dem hält der Beschwerdeführer zusammengefasst entgegen, dass es sich nicht um einen anlässlich einer Observation generierten Zufallsfund handle. Er sei erst 3 auf dem Weg zum Observationsort gewesen. Massgebend seien daher die Be- stimmungen des Datenschutzes, wobei die Verwendung der Aufzeichnung im vor- liegenden Strafverfahren die Voraussetzungen der Datenbearbeitung nicht erfülle. Verwende die Staatsanwaltschaft diese trotzdem, begehe sie eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 30 Abs. 2 Bst. a des Datenschutzge- setzes (DSG; SR 235.1). Die Erlangung der Videoaufzeichnung müsse somit als in rechtswidriger Weise erfolgt bezeichnet werden, so dass eine Verwendung dersel- ben nur unter der Voraussetzung von Art. 141 Abs. 2 StPO zulässig sei, was man- gels Vorliegens einer schweren Straftat nicht der Fall sei. 4. 4.1 Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissen- schaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind (Art. 139 Abs. 1 StPO). Art. 140 StPO zählt verschiedene Beweiserhebungsmetho- den auf, die verboten sind. Wie alle staatlichen Behörden hat die Staatsanwalt- schaft überdies die Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns gemäss Art. 5 der Bun- desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) sowie die Grundrechte zu beachten (vgl. auch Art. 3 StPO). Unter anderem muss ihr Handeln im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 sowie Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Beweise, die in Verletzung von Art. 140 StPO erhoben wurden oder die von der StPO als unverwertbar bezeichnet werden, sind in keinem Fall verwertbar (Art. 141 Abs. 1 StPO). Haben die Strafbehörden Beweise in straf- barer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben (worunter bspw. Beweismittel fallen, die ohne gesetzliche Grundlage oder unter Verstoss ge- gen das Verhältnismässigkeitsprinzip erlangt wurden [GLESS, in: Basler Kommen- tar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 67b zu Art. 141 StPO mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_26/2016 vom 29. November 2016 E. 4.4]), dürfen sie nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich (Art. 141 Abs. 2 StPO). 4.2 Werden Aufnahmen von Drittpersonen gemacht, wird damit deren Grundrecht auf Privatsphäre und informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 BV) tangiert. Erfolgen Videoaufzeichnungen im Rahmen einer Strafuntersuchung, liegt eine Zwangs- massnahme vor (Art. 196 StPO), die nur dann gerechtfertigt ist, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat diese rechtfertigt (Art. 197 StPO). 5. 5.1 Der staatsanwaltlichen Begründung, wonach die Verwertbarkeit der strittigen Vi- deoaufnahme deshalb zulässig sei, weil sie im Rahmen einer strafprozessual zulässigen resp. rechtmässig angeordneten Observation erstellt worden sei, kann nicht gefolgt werden. 5.1.1 Gemäss Art. 282 Abs. 1 StPO können die Staatsanwaltschaft und – im Ermitt- lungsverfahren – die Polizei Personen an allgemein zugänglichen Orten verdeckt beobachten und dabei Bild- und Tonaufnahmen machen, wenn aufgrund konkreter 4 Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass Verbrechen oder Vergehen begangen worden sind (Bst. a) und die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismäs- sig erschwert würden (Bst. b). Eine Observation setzt eine systematische Beobachtung einer bestimmten Person oder Sache voraus und dient als Zwangsmassnahme der Beweismittelbeschaffung im Strafverfahren. «Systematisch» bedeutet, dass der Observation ein Ermittlungs- konzept und ein konkretes Ermittlungsziel zugrunde liegt und so wegen eines Tat- verdachts entweder bereits bekannte oder noch zu eruierende Personen während einer gewissen Zeitspanne beobachtet werden (BÜRKLI/STÖCKLI, in: Basler Kom- mentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 5 und 9 zu Art. 282 StPO). 5.1.2 Anhaltspunkte dafür, dass die gegen die beschuldigte Drittperson angeordnete Observation nicht rechtmässig wäre, sind nicht erkennbar und werden auch nicht vorgebracht. Dies ist indes auch nicht weiter von Bedeutung. Anders als die Staatsanwaltschaft dafürhält, kann die hier interessierende Videoaufnahme ange- sichts der Tatsache, dass sich der Unfall auf der Anfahrt ereignet hat und es sich beim Observationsort – vor dem Hintergrund der Anfahrtsstrecke über die Auto- bahn A1 – um ein (ausgehend von der Polizeiwache) entfernt liegendes Ziel ge- handelt zu haben scheint, nicht als von der gegen die Drittperson durchgeführten Observation gedeckt bezeichnet werden (siehe dazu auch die Einvernahme von D.________ vom 17. September 2024, wonach die Kameras bei weiter entfernt lie- genden Observationsorten zwecks Schonung der Akkus erst im taktischen Warte- raum eingeschaltet würden [Einvernahmeprotokoll Z. 48 f. und 144-147]; E. 6.2.2 hiernach). Eine gegenteilige Annahme würde einer unzulässigen tatverdachtsun- abhängigen Beweismittelbeschaffung dienen. Mit anderen Worten ist es den Straf- verfolgungsbehörden nicht erlaubt, bereits auf dem Weg zu einem eigentlichen Ob- servationsobjekt resp. -subjekt beliebig Aufnahmen zu erstellen und diese dann gegebenenfalls in ein anderes Strafverfahren einfliessen zu lassen. 5.2 Bei der hier interessierenden Videoaufzeichnung handelt es sich somit nicht um eine im Rahmen einer Observation erstellten Aufnahme. Auf die von der Staatsan- waltschaft dargelegten Voraussetzungen der Verwertbarkeit von Zufallsfunden braucht demnach nicht weiter eingegangen zu werden. 6. 6.1 Das Erstellen von Aufnahmen im öffentlichen Raum, auf welchen Personen oder Autokennzeichen erkennbar sind, stellt ein Bearbeiten von Personendaten im Sin- ne des Datenschutzes dar (Art. 5 Bst. a und d DSG resp. Art. 2 Abs. 1 und 4 des Kantonalen Datenschutzgesetzes [KDSG; BSG 152.04]; BGE 147 IV 9 E. 1.3.2 be- treffend Art. 3 Bst. a und e des bis 31. August 2023 geltenden DSG [abrufbar unter: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1993/1945_1945_1945/de]). Zu prüfen ist folg- lich, ob die Erstellung der ins Verfahren eingebrachten Videoaufnahme den Daten- schutzbestimmungen standhält. Beweise, welche auf einer Verletzung des Daten- schutzgesetzes beruhen, sind als unrechtmässig zu qualifizieren. 5 6.2 6.2.1 Die Videoaufnahme wurde während einer dienstlichen Fahrt in einem Polizeifahr- zeug erstellt. Ausgehend davon sind nicht die Bestimmungen des DSG (vgl. Art. 2 Abs. 1 DSG, wonach das DSG nur für die Bearbeitung von Personendaten durch private Personen oder Bundesorgane gilt), sondern diejenigen des KDSG anwend- bar (Art. 1 KDSG, wonach das KDSG dem Schutz von Personen vor missbräuchli- cher Datenbearbeitung durch Behörden dient). Der Ausschlussgrund für hängige Strafverfahren gemäss Art. 4 Abs. 2 Bst. c KDSG greift vorliegend nicht, kann die Aufzeichnung doch nicht dem gegen die beschuldigte Drittperson geführten Straf- verfahren zugeordnet werden und lag gegen den Beschwerdeführer noch nichts vor. Gemäss Art. 5 Abs. 1 KDSG dürfen Personendaten nur bearbeitet werden, wenn das Gesetz ausdrücklich dazu ermächtigt oder wenn das Bearbeiten der Er- füllung einer gesetzlichen Aufgabe dient. Dabei muss der Zweck des Bearbeitens bestimmt sein (Abs. 2) und die Personendaten und die Art des Bearbeitens müssen für die Aufgabenerfüllung geeignet und notwendig sein (Abs. 3). 6.2.2 D.________, Gruppenchef der I.________ der Kantonspolizei Bern, führte anläss- lich seiner Einvernahme vom 17. September 2024 aus, dass das Gruppenkader zusammen mit dem Einsatzleiter H.________ (G.-Einheit) entscheide, ob ein Vi- deofahrzeug eingesetzt werde (Einvernahmeprotokoll Z. 25 f.). Bei einem entspre- chenden Einsatz führten die Mitarbeitenden in der Einstellhalle eine Funktionskon- trolle des zwecks Ladung der Batterie an die Ladestation angeschlossenen Video- fahrzeugs durch (a.a.O. Z. 27 ff.) – wie mit allem Material, welches an den Einsatz mitgenommen werde. D.h. der Mitarbeitende ziehe vor Verlassen der Einstellhalle den Stromstecker, schalte die Videoanlage ein und überprüfe, ob die Kamera und die Verbindung zum Videoserver funktionierten. Dies sei auf dem Tablet oder über das Handy ersichtlich. Damit werde sichergestellt, dass die Bilder auch ankommen würden, wofür die Mitarbeitenden verantwortlich seien (a.a.O. Z. 33-39). Diese Vorgaben seien zwar nicht schriftlich festgehalten, jedoch würden die Mitarbeiten- den im Rahmen der Ausbildung entsprechend instruiert (a.a.O. Z. 42). Aus seiner Sicht sei es normal, dass das Material vor der Ausfahrt überprüft werde (a.a.O. Z. 43 ff., auch zum Folgenden). Dies sei generell so. Wenn ausgerückt werde, sei sämtliches Material vorgängig zu prüfen. Auf Frage, wann die Anlage im Videofahr- zeug üblicherweise gestartet werde, antwortete D.________, dass dies individuell sei (a.a.O. Z. 48 ff., auch zum Folgenden). Aus seiner Erfahrung sei dies irgendwo im (taktischen) Warteraum, also in der Nähe des Einsatzortes, um den Akku bei längeren Anfahrten zu schonen (dazu auch a.a.O. Z. 144-147). Bei kurzen Anfahr- ten könne das Video bereits in der Einstellhalle aktiviert werden. Bezüglich Rück- gabe des Videofahrzeugs führte D.________ aus, dass die Aufzeichnung am Ob- servationsort, spätestens aber in der Einstellhalle abgestellt werden müsse. Ferner müsse die Anlage zwecks Aufladens des Akkus an die Stromversorgung an- gehängt werden (a.a.O. Z. 81 f.). Dass die Videoanlage abgestellt werde, liege in der Eigenverantwortung (a.a.O. Z. 91). Wenn die Kamera in der Einstellhalle noch laufe, würde dies jeder Berechtigte feststellen können, der sich mittels IPad oder Handy mit dem Server verbinde (a.a.O. Z. 85 ff.). 6 6.2.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, ihm sei nicht bewusst gewesen, dass die Observationskamera auf der Hinfahrt bereits eingeschaltet gewesen sei. Ob er da- mit auch eine vor der Abfahrt vorgenommene Funktionskontrolle negiert, in deren Anschluss er die Kamera (allenfalls unbewusst) weiterlaufen liess, erschliesst sich gestützt auf die der Beschwerdekammer vorgelegten Akten nicht (insbesondere ist nicht ersichtlich, ob die zunächst auf den 3. September 2024 angesetzte, schliess- lich jedoch mit Verfügung vom 29. August 2024 abgesetzte Einvernahme zwi- schenzeitlich stattgefunden hat). Gestützt auf die Aussagen von D.________ darf jedoch erwartet werden, dass der Beschwerdeführer eine Funktionskontrolle vor- genommen hat. 6.2.4 Eine formell-gesetzliche Grundlage im Sinne von Art. 5 Abs. 1 KDSG, welche die fragliche Aufzeichnung – im ausserstrafprozessualen Rahmen – erlauben würde, ist nicht ersichtlich. Jedenfalls wird seitens der Staatsanwaltschaft nicht vorge- bracht, dass die Aufnahme in Ausführung präventiv-polizeilicher Aufgaben erfolgt und notwendig gewesen sei. Auch der Hinweis von D.________, wonach die Ka- mera bei kurzen Anfahrtsstrecken im Anschluss an die in der Einstellhalle vorge- nommenen Funktionskontrolle eingeschaltet bleibe, vermag für sich keinen Grund für eine Verwendung der aus der laufenden Kamera gewonnenen Aufzeichnungen darzustellen, zumal vorliegend ohnehin von einer längeren Anfahrt zum Observati- onsort ausgegangen werden darf, während welcher die Kamera zwecks Schonung des Akkus hätte ausgeschaltet sein sollen. 6.3 Falls die fragliche Aufzeichnung überhaupt der Polizei zuzurechnen ist (siehe dazu nachfolgend E. 7), wären die datenschutzrechtlichen Anforderungen an die Bear- beitung von Personendaten durch die Kantonspolizei nicht erfüllt, womit es sich um eine unzulässige Datenbearbeitung handeln würde. Eine Verwendung der monier- ten Aufzeichnung wäre demnach nur unter der Einschränkung von Art. 141 Abs. 2 StPO zulässig (vgl. E. 8 hiernach). 7. 7.1 Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kantonspolizei mittels Einsatzes von Videofahrzeugen grundsätzlich und bewusst im Vorfeld eigentlicher Observati- onen mit laufender Kamera auf Geratewohl (allfällig strafrechtlich relevante) Sach- verhalte filmen würde. Im Gegenteil besteht derzeit begründeter Anlass zur Vermu- tung, dass der Beschwerdeführer bei Übernahme des VU Dienstfahrzeugs die elek- tronischen Geräte auf ihre Funktionstüchtigkeit hin überprüft haben dürfte, zumal grundsätzlich im Vorfeld eines Einsatzes das Material zu kontrollieren ist und – so- weit hier interessierend – ein erst am Observationsort festgestellter (bspw. Über- tragungs-)Fehler eine Rückkehr in die Zentrale und damit einen (potentiellen) Ver- lust von Observationsergebnissen zur Folge gehabt hätte. Ausserdem hätten sich – wenn der Beschwerdeführer eine vorgängige Funktionskontrolle unterlassen haben sollte – gleich zwei Mitarbeitende der Polizei falsch verhalten (d.h. nicht nur der Beschwerdeführer, sondern auch der letzte Benutzer des Fahrzeugs, der die Ka- mera pflichtwidrig hätte weiterlaufen lassen), was zwar theoretisch möglich ist, je- doch – zumindest derzeit – wenig wahrscheinlich scheint. Somit ist denkbar, dass der Beschwerdeführer die Kamera nach vorgenommener Funktionskontrolle be- 7 wusst oder unbewusst weiterlaufen lief. Eine abschliessende Klärung dieses Punk- tes ist – wie bereits erwähnt (E. 6.2.3 hiervor) – gestützt auf die Akten nicht mög- lich, vorliegend aber auch nicht erforderlich. So oder anders ist die Belassung der fraglichen Aufnahme in den Akten derzeit nicht zu beanstanden, obliegt doch der definitive Entscheid über die Frage der Verwertbarkeit von Beweismitteln grundsätzlich dem Sachrichter und soll der Entscheid je nach den Umständen des Einzelfalls letztlich auch diesem vorbehalten bleiben. Dies gilt insbesondere dann, wenn wie hier die Beurteilung der Aktenlage und der Gegebenheiten nicht eindeu- tig auf Unverwertbarkeit schliessen lassen (dazu nachfolgend E. 7.2 und 8, wonach selbst bei Annahme eines durch die Polizei in rechtswidriger Weise erhobenen Be- weismittels dessen Verwertung nicht offensichtlich ausgeschlossen ist und dem- nach – zumindest aktuell – in den Akten belassen werden kann). 7.2 Sollte der Beschwerdeführer die Kamera im Zusammenhang mit einer vor der Ab- fahrt in der Einstellhalle vorgenommenen Kontrolle bewusst oder unbewusst laufen gelassen haben, ist fraglich, ob er sich auf die Bestimmungen des KDSG stützen könnte, zumal diesfalls nicht die Kantonspolizei, sondern er selber die Videoauf- zeichnung zu verantworten hätte. Dabei kann es keine Rolle spielen, ob die letztlich von ihm zu verantwortende Aufnahme im Rahmen seiner Tätigkeit als Polizeibeam- te oder als Privatperson in der Freizeit gemacht worden ist. Diesfalls stellte sich – wie bei von anderen beschuldigten Personen (selber) erstellten und in deren Straf- verfahren sicherstellten Aufnahmen – die Frage, ob die Strafverfolgungsbehörde mittels eines Durchsuchungsbefehls auf die fragliche Aufzeichnung zugreifen darf. Eine kurze summarische Prüfung dieser Frage ergibt, dass die Voraussetzungen hierfür erfüllt sein dürften (vgl. Art. 246 i.V.m. Art. 197 Abs. 1 StPO). Vorliegend wurde die Aufnahme nach dem vom Beschwerdeführer verursachten Auffahrunfall sichergestellt. Es bestand somit bereits ein hinreichender Tatverdacht für eine SVG-Widerhandlung. Ebenso durfte vermutet werden, dass sich in der Videoauf- zeichnung Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen (was vorlie- gend mit Blick auf den Gebrauch als Beweismittel [Art. 263 Abs. 1 Bst. a StPO] ebenfalls bejaht werden müsste). Weiter wäre die Durchsuchung der Aufzeichnung zur Aufklärung der (groben) Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 des Strassen- verkehrsgesetzes [SVG; SR 741.01]) sowohl erforderlich als auch geeignet. Milde- re Mittel zur Aufklärung der vorgeworfenen Tat sind nicht erkennbar. Gleichermas- sen dürfte die Prüfung ausfallen, wenn ein Arbeitskollege (konkret der letzte Benut- zer des Fahrzeugs) die Aufnahme zufolge unterlassenen Abschaltens zu verant- worten hätte. 8. 8.1 Für den Fall, dass die Erstellung der Videoaufzeichnung der Kantonspolizei zuzu- rechnen ist, fehlte hierfür – wie gesehen – eine gesetzliche Grundlage. In rechts- widriger Weise erhobene Beweise dürfen gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO nur verwer- tet werden, wenn ihre Verwertung zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich ist (E. 4.1 hiervor). Dass die Aufnahme für den Nachweis des Umstands, dass der Beschwerdeführer nicht wegen des im Hinblick auf einen Spurwechsel erfolgten Blicks in den Seitenspiegel, sondern zufolge Benutzung des Mobiltelefons unacht- 8 sam gewesen war, «unerlässlich» ist, wird vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. 8.2 Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, dass eine grobe Verkehrsregelverlet- zung (Art. 90 Abs. 2 SVG) keine schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO darstelle. Ihm ist insoweit beizupflichten, dass dies tatsächlich langjährige Praxis des Bundesgerichts war (BGE 147 IV 16 E. 7.2, 146 IV 226 E. 4 und 137 I 218 E. 2.3.5.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1288/2019 vom 21. Dezember 2020 E. 2.6, 6B_1404/2019 vom 17. August 2020 E. 1.4 und 6B_553/2015 vom 18. Ja- nuar 2016 E. 2.2, nicht publ. in BGE 142 IV 23). Diese Rechtsprechung wurde in- des mit Entscheid des Bundesgerichts 6B_821/2021 vom 6. September 2023 da- hingehend präzisiert, dass je nach Umständen des Einzelfalls sehr wohl auch Wi- derhandlungen gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG als schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO qualifiziert werden können (dort E. 1.5.4 [nicht publiziert in BGE 149 IV 369]; ferner Urteil des Bundesgerichts 7B_184/2022 vom 30. Novem- ber 2023 E. 2.6). 8.3 Für die Frage, ob eine schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO vorliegt, sind nicht generell gewisse Tatbestände und deren abstrakte Strafandrohungen, sondern die gesamten Umstände des konkreten Falls zu berücksichtigen (BGE 147 IV 9 E. 1.4.2). Dem Anzeigerapport vom 27. März 2024 (dort S. 2) und der hier in- teressierenden Videoaufzeichnung lässt sich entnehmen, dass zum Unfallzeitpunkt reger Nachmittagsverkehr auf der Autobahn geherrscht hatte. Der Beschwerdefüh- rer befand sich mit seinem VU Dienstfahrzeug auf der Überholspur und soll mit ca. 80-100 km/h dem vor ihm fahrenden Fahrzeug von E.________ gefolgt sein. Als er bemerkt habe, dass sich der Verkehr vor ihm verlangsame, sei er vom Gas gegan- gen. Aufgrund mangelnder Aufmerksamkeit (durch Nutzung des Handys) bemerkte er die verkehrsbedingte (mutmassliche Voll-)Bremsung von E.________ nicht und prallte – nach einer (mutmasslich) ebenfalls eingeleiteten Vollbremsung (die Ge- schwindigkeit soll gemäss Beschwerdeführer noch ca. 40/50 km/h betragen haben) – in dessen Fahrzeug, wobei die Airbags ausgelöst wurden. Der Beschwerdeführer zog sich eine Hirnerschütterung, Prellungen und eine Stauchung zu. Die Front sei- nes Fahrzeugs war massiv eingedrückt, das Heck des Fahrzeugs von E.________ war ebenfalls eingedrückt und auf der Fahrbahn sollen sich diverse Fahrzeugteile und ausgelaufenes Öl befunden haben (Anzeigerapport, vom 27. März 2024 S. 4 f.). Vor diesem Hintergrund dürfte es dem Zufall geschuldet gewesen sein, dass der Auffahrunfall keine noch schwereren Folgen – insbesondere auch für an- dere Verkehrsteilnehmer – hatte. Aufgrund des Unfallhergangs/der Unfallsituation und angesichts der Tatsache, dass mit einer Handynutzung (vorliegend in zeitlicher Hinsicht nicht mit dem Blick in den Seitenspiegel vergleichbar) während hoher gefahrener Geschwindigkeit und regen Verkehrsaufkommens eine erhöhte Gefahr für die Sicherheit anderer einher- geht (mit dem Risiko von mittelschweren, schweren oder gar fatalen Verletzungen), lässt sich derzeit nicht mit nötiger Gewissheit sagen, dass die dem Beschwerdefüh- rer vorgeworfene Straftat im Lichte der jüngeren Rechtsprechung des Bundesge- richts nicht doch als «schwere Straftat» im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO zu qua- lifizieren ist. Jedenfalls kann nicht von eindeutiger Unverwertbarkeit gesprochen 9 werden. Angesichts dessen und da der Sachverhalt (insbesondere bezüglich Funk- tionskontrolle bei Übernahme des Fahrzeugs) ohnehin nicht liquid ist, hat sich die Beschwerdekammer in Zurückhaltung zu üben. Der definitive Entscheid über die Verwertbarkeit wird Sache des urteilenden Gerichts sein. 9. Zusammengefasst ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft den An- trag des Beschwerdeführers, es sei das Video vom 21. Februar 2024 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten, abgewiesen hat. Die Beschwerde erweist sich als unbe- gründet und ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten des Beschwerdeverfah- rens, bestimmt auf CHF 1’200.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat er keinen Anspruch auf ei- ne Entschädigung. 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Leitender Staatsan- walt F.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 5. März 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Beldi i.V. Gerichtsschreiberin Kurt Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 11