Soweit weitergehend (keine Verlängerung resp. Verlängerung nur von Ersatzmassnahmen gemäss Eventualantrag) ist die Beschwerde abzuweisen. 7. 7.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mit Blick auf die Kürzung der