6. Zusammengefasst dringt der Beschwerdeführer mit seinem Antrag auf Aufhebung des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts und Abweisung des Antrags der Staatsanwaltschaft auf Verlängerung der Ersatzmassnahmen insoweit durch, als das Zwangsmassnahmengericht eine Verlängerung um sechs Monate, d.h. bis am 2. April 2025, angeordnet hat und die Dauer der Verlängerung nunmehr auf drei Monate gekürzt und bis am 2. Januar 2025 angeordnet wird. Insoweit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die angefochtene Verfügung anzupassen. Soweit weitergehend (keine Verlängerung resp.