Pra 104 [2015] Nr. 70). Vielmehr erscheint für die noch anstehenden Arbeiten eine Verlängerung der Ersatzmassnahmen um drei Monate ausreichend. Die Beschwerdekammer in Strafsachen geht im Übrigen davon aus, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren zügig vorantreiben und so bald als möglich zur Anklage bringen wird. Die vom Zwangsmassnahmengericht bewilligte Verlängerung der Ersatzmassnahmen wird daher in zeitlicher Hinsicht gekürzt und die Ersatzmassnahmen für eine Dauer von drei Monaten, d.h. bis am 2. Januar 2025, bewilligt.