Anderweitige Ermittlungsmassnahmen wurden von der Staatsanwaltschaft nicht erwähnt. Für die noch anstehenden Tätigkeiten erscheint eine Verlängerung der Ersatzmassnahmen um sechs Monate nicht geboten, zumal die Staatsanwaltschaft nicht aufgezeigt hat, weshalb vorliegend ausnahmsweise eine Verlängerung um sechs Monate (gesetzlich vorgesehenes Maximum) angezeigt sein soll (vgl. Art. 237 Abs. 4 i.V.m. Art. 227 Abs. 7 StPO; vgl. MANFRIN/VOGEL, a.a.O., N. 109 zu Art. 237 StPO; BGE 141 IV 190 E. 3.3 = Pra 104 [2015] Nr. 70).