gen bereits seit geraumer Zeit der Sammelrapport der Kantonspolizei Bern vom 21. März 2024 sowie nunmehr auch ein Entwurf der Anklageschrift vor. Noch ausstehend ist die Einvernahme des Beschwerdeführers zur neuerlichen Anzeige (vgl. S. 2 des Antrags der Staatsanwaltschaft auf Verlängerung der Ersatzmassnahmen vom 26. September 2024), die Finalisierung der Anklageschrift sowie die Mitteilung gemäss Art. 318 StPO. Anderweitige Ermittlungsmassnahmen wurden von der Staatsanwaltschaft nicht erwähnt.