Die bisher ausgestandene Untersuchungshaft und die bisherige Dauer der Ersatzmassnahmen rücken damit angesichts der vorliegenden Vorstrafen (vgl. den Strafregisterauszug vom 12. Dezember 2023) noch nicht in grosse zeitliche Nähe der zu erwartenden Freiheitsstrafe. Mit Blick auf die gegenüber dem Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe droht mit einer Verlängerung der Ersatzmassnahmen um sechs Monate noch keine Überhaft, zumal die angeordneten Ersatzmassnahmen weniger belastend sind als eine Untersuchungshaft resp. begriffsnotwendig weniger stark in die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers eingreifen als eine Untersuchungs- resp.