Dem Beschwerdeführer wird damit nicht gänzlich verunmöglicht, geschäftliche Reisen ins Ausland zu tätigen. Die mit Entscheid vom 27. März 2024 angeordneten Ersatzmassnahmen erscheinen demnach nach wie vor verhältnismässig und stellen zudem eine mildere Alternative zur Rückversetzung in die Untersuchungshaft dar.