Die Staatsanwaltschaft hat dem Beschwerdeführer bislang seine Reisedokumente auf dessen Antrag hin für eine beschränkte Zeit jeweils ausgehändigt und ihm die Ausreise nach Rücksprache bewilligt. Auch in der vorliegend angefochtenen Verlängerungsverfügung ist nach wie vor vorgesehen, dass eine Ausreise nach Rücksprache mit der Verfahrensleitung und einer entsprechenden Bewilligung möglich ist. Dem Beschwerdeführer wird damit nicht gänzlich verunmöglicht, geschäftliche Reisen ins Ausland zu tätigen.