Zum anderen ist gestützt auf das Schreiben der U.________ vom 10. August 2024 zu schliessen, dass diese den Beschwerdeführer offensichtlich im Wissen um die bestehenden Ersatzmassnahmen, insbesondere die Schriftensperre und das Ausreiseverbot, eingestellt hat. Dass die Ersatzmassnahmen nicht sogleich aufgehoben oder geändert werden, war angesichts der im Raum stehenden Delikte durchaus absehbar. Die Staatsanwaltschaft hat dem Beschwerdeführer bislang seine Reisedokumente auf dessen Antrag hin für eine beschränkte Zeit jeweils ausgehändigt und ihm die Ausreise nach Rücksprache bewilligt.