genügend entgegengewirkt werden kann. Wie vorstehend dargetan wurde, ist es bezüglich des Fluchtanreizes ein Unterschied, ob die Reisetätigkeit generell erlaubt ist (mit entsprechender Meldepflicht) oder ob Reisen jeweils nur einzelfallbezogen und auf konkreten Antrag hin bewilligt werden (vgl. E. 4.3 hiervor).