b-d StPO) erscheinen nach wie vor geeignet und erforderlich, um dem Haftgrund der Fluchtgefahr ausreichend zu begegnen. Allein die Sperrung des englischen Reisepasses und die Anordnung einer Meldepflicht (inkl. Verpflichtung zur Meldung von Auslandsreisen mindestens 48 Stunden im Voraus in geeigneter Form) erscheinen nicht hinreichend, um die Fluchtgefahr zureichend zu bannen, zumal der Gefahr der heimlichen Abreise ins Ausland bei Anpassung der Ersatzmassnahmen gemäss Eventualantrag in der Beschwerde, insbesondere bei Herausgabe der schweizerischen Reisedokumente und Aufhebung des Ausreiseverbots, nicht