Es macht für den Fluchtanreiz durchaus einen Unterschied, ob eine Reisetätigkeit unkontrolliert generell erlaubt ist oder nur auf entsprechende Bewilligung hin. Das Bewilligungserfordernis ermöglicht eine bessere Kontrolle durch die Staatsanwaltschaft, was eine zusätzliche abschreckende Wirkung zeigt und der Gefahr einer heimlichen Abreise besser begegnet. Aufgrund des bislang positiven Verhaltens des Beschwerdeführers anlässlich der bewilligten Reisetätigkeit kann mithin nicht ohne Weiteres geschlossen werden, es liege keine Fluchtgefahr mehr vor.