Es mag zutreffen, dass dem Beschwerdeführer im laufenden Verfahren bereits mehrfach die Reisedokumente ausgehändigt worden sind, er ins Ausland ausgereist, wieder in die Schweiz zurückgekehrt ist und die Reisedokumente zurückgegeben hat. Allerdings erfolgten diese Reisen jeweils gestützt auf eine konkrete Bewilligung der Staatsanwaltschaft im Einzelfall, wie es gemäss der angeordneten Ersatzmassnahmen erlaubt war. Es macht für den Fluchtanreiz durchaus einen Unterschied, ob eine Reisetätigkeit unkontrolliert generell erlaubt ist oder nur auf entsprechende Bewilligung hin.