Schliesslich kommt hinzu, dass dem Beschwerdeführer angesichts der inkriminierten zahlreichen Straftaten und der einschlägigen Vorstrafen (vgl. den Strafregisterauszug vom 12. Dezember 2023) im Falle einer Verurteilung eine nicht unerhebliche Freiheitsstrafe droht. Auch dies spricht nebst den vorstehend genannten Elementen für eine konkrete Fluchtgefahr. Es mag zutreffen, dass dem Beschwerdeführer im laufenden Verfahren bereits mehrfach die Reisedokumente ausgehändigt worden sind, er ins Ausland ausgereist, wieder in die Schweiz zurückgekehrt ist und die Reisedokumente zurückgegeben hat.