7 einlässlich S. 2 f. des Antrags der Staatsanwaltschaft auf Abweisung des Antrags auf Abänderung der Ersatzmassnahmen vom 22. August 2024 sowie S. 2 des Antrags der Staatsanwaltschaft auf Verlängerung der Ersatzmassnahmen vom 26. September 2024). Schliesslich kommt hinzu, dass dem Beschwerdeführer angesichts der inkriminierten zahlreichen Straftaten und der einschlägigen Vorstrafen (vgl. den Strafregisterauszug vom 12. Dezember 2023) im Falle einer Verurteilung eine nicht unerhebliche Freiheitsstrafe droht.