Die Beziehung zu seinem Lebenspartner W.________ ist zudem belastet und scheint gescheitert zu sein, zumal sie offenbar keinen Kontakt mehr zueinander haben (vgl. Z. 407 ff. des Protokolls der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vom 9. Juli 2024; vgl. ebenso S. 10 des Entwurfs der Anklageschrift, wonach der Beschwerdeführer offenbar auch die Unterschrift seines Lebenspartners gefälscht haben soll). Auch dieser hält ihn folglich nicht mehr in der Schweiz. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe seit August 2024 eine neue Erwerbstätigkeit bei der U.________, vermag dies nicht die zahlreichen für eine Fluchtgefahr sprechenden Indizien aufzuwiegen.