Soweit er an der delegierten Einvernahme vom 11. Dezember 2023 angab, dass er teils von kleineren Projekten und teils von der AHV seiner Mutter und dem Einkommen seines Lebenspartners W.________ lebe (vgl. Z. 658 ff. des Protokolls; vgl. auch Z. 70 ff. und 107 ff. des Protokolls der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vom 26. März 2024), gilt es anzumerken, dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Mittelland Nord mit Entscheid vom 15. Januar 2024 den Zugriff des Beschwerdeführers auf die Konti seiner Mutter gesperrt hat. Ein Zurückgreifen auf deren AHV/Vermögen ist damit nicht mehr möglich. Die Beziehung zu seinem Lebenspartner W.__