Der Umstand, dass der Beschwerdeführer offenbar nunmehr seit einigen Monaten am T.________ (Adresse) wohnt, ändert daran nichts, zumal er auch diese Adressänderung nicht umgehend gemeldet hat, sondern an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 9. Juli 2024 noch anderweitige Angaben machte. In der Schweiz verfügt der Beschwerdeführer über grosse Schulden (vgl. den Betreibungsregisterauszug vom 8. Mai 2023 [43 nicht getilgte Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 178’868.80 sowie zahlreiche offene Betreibungen im Umfang von über CHF 600'000.00]), was ebenfalls eine gewisse Fluchtgefahr indiziert.