Entgegen der Auffassung in der Beschwerde liegt damit sehr wohl eine undurchsichtige Wohnsituation vor. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer offenbar nunmehr seit einigen Monaten am T.________ (Adresse) wohnt, ändert daran nichts, zumal er auch diese Adressänderung nicht umgehend gemeldet hat, sondern an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 9. Juli 2024 noch anderweitige Angaben machte.